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Riester-Rente förderberechtigter Personenkreis

Zum förderberechtigten Personenkreis gehören grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger, die von der geringfügigen Absenkung des Rentenniveaus beziehungsweise des Versorgungsniveaus betroffen sind. Eine weitere Voraussetzung für die Zulageberechtigung ist das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland.

Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Personen sind unmittelbar Zulageberechtigt:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker und über Künstlersozialkasse versicherte Künstler)
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen)
  • Bezieher von Krankengeld
  • ALG-II-Empfänger
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt)
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit
  • wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird
  • Amtsträgervollständig 
  • erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen
  • Kindererziehende (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, dies gilt für das gesamte Jahr)

Daneben gibt es noch den mittelbar zulagenberechtigten Personenkreis. Dazu gehören die Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen unter bestimmten Voraussetzungen.
Also zum Beispiel in diesem Fall: Der Ehegatte gehört selbst nicht zum zulageberechtigten Personenkreis, da zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung keine Versicherungspflicht vorliegt. Er kann einen förderfähigern Altersvorsorgevertrag abgeschliessen, Zahlungen von eigenen Altersvorsorgebeiträgen sind nicht erforderlich. Hier liegt eine mittelbare Zulageberechtigung vor.

Nicht zulagenberechtigt sind u.a. nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige, Altersrentner und Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind 

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